Klassenelternsprecher

Nach Art. 64 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und § 22 der Schulordnung für die Gymnasien (GSO) können an Gymnasien Klassenelternsprecher gewählt werden. Dies geschieht gewöhnlich im Rahmen der ersten Klassenelternversammlungen. Gerade in den unteren Jahrgangsstufen ist die Wahl eines Klassenelternsprechers empfehlenswert