Befreiungen

Nur in dringenden Ausnahmefällen kann auf vorherigen schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten aus wichtigen persönlichen Gründen (z.B. Todesfälle, Jubiläen, Führerscheinprüfungen, nicht aufschiebbare Arztbesuche) eine Befreiung vom Unterricht gestattet werden. Eine Urlaubsreise gilt nicht als Befreiungsgrund.