Auslandsaufenthalt
Schülerinnen und Schüler, die in der 11. Jahrgangsstufe (G 9) bzw. in der 10. Jahrgangsstufe (G 8) zu einem Auslandsaufenthalt beurlaubt werden, kann nach § 66 der Gymnasialen Schulordnung das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf Antrag der Erziehungsberechtigten gestattet werden. Dies gilt gerade in den Fällen, in denen aufgrund eines ganzjährigen Aufenthalts oder eines Aufenthalts im zweiten Schulhalbjahr kein Jahreszeugnis vorliegt.
Entsprechende Anträge auf Beurlaubung sind rechtzeitig bei der Schulleitung zu stellen. Dabei sind folgende Angaben nötig: Genaue Dauer des geplanten Auslandsaufenthalts, Adresse der Schule im Ausland, Adresse der Gastfamilie im Ausland. Ein persönliches vorbereitendes Gespräch mit der Schulleitung wird empfohlen.
Die Schule sieht sich allerdings - aus Gründen der Vermeidung kommerzieller Werbung - nicht in der Lage, irgendwelche Austauschorganisationen zu nennen oder besonders zu empfehlen.
Entsprechende Anträge auf Beurlaubung sind rechtzeitig bei der Schulleitung zu stellen. Dabei sind folgende Angaben nötig: Genaue Dauer des geplanten Auslandsaufenthalts, Adresse der Schule im Ausland, Adresse der Gastfamilie im Ausland. Ein persönliches vorbereitendes Gespräch mit der Schulleitung wird empfohlen.
Die Schule sieht sich allerdings - aus Gründen der Vermeidung kommerzieller Werbung - nicht in der Lage, irgendwelche Austauschorganisationen zu nennen oder besonders zu empfehlen.
